Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/88#abs-1 (1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat

1.
verhandlungsunfähig ist oder
2.
durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/88#abs-2 (2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.

Ist die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/88#abs-3 (3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/88#abs-4 (4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 87 § 89