Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/88#abs-1 (1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/88#abs-2 (2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter
Ist die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/88#abs-3 (3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/88#abs-4 (4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.